Skip to main content

Die Europäische Kommission hat am 17. September 2026 den Entwurf für einen EU KIDS Act vorgelegt. Vorgesehen sind gestufte Regeln für bestimmte Social-Media- und Videodienste sowie weitreichende Vorgaben für die Gestaltung digitaler Angebote. Das ist noch kein geltendes Recht. Gerade deshalb lohnt der Blick auf die entscheidende Frage: Was kann ein Gesetz regeln – und was bleibt eine Aufgabe von Medienbildung, Familie und Schule?

 

Die Debatte wird oft auf ein Alter reduziert: 13, 15 oder 16 Jahre. Der am 17. September vorgestellte EU KIDS Act sieht zwar Altersstufen für bestimmte digitale Dienste vor. Sein Kern liegt jedoch an einer anderen Stelle: Dienste sollen für Minderjährige sicher gestaltet sein, statt Risiken erst im Nachhinein an Eltern, Kinder und Schulen weiterzureichen.1 Damit verschiebt der Entwurf Verantwortung deutlich in Richtung der Anbieter.

Kurz gesagt: Der EU KIDS Act ist ein Gesetzesvorschlag der Europäischen Kommission, noch keine verbindliche Regel. Für bestimmte Social-Networking- und Video-Sharing-Dienste sieht er keine eigenen Konten unter 13 Jahren, beaufsichtigte Konten im Alter von 13 und 14 Jahren sowie eigenständige Konten ab 15 Jahren vor. Zugleich sollen Plattformen und weitere Dienste manipulative Gestaltungsweisen, unerwünschte Kontakte und unnötige Datennutzung bei Minderjährigen begrenzen. Medienbildung wird dadurch nicht ersetzt: Sie hilft jungen Menschen und Familien, Regeln, Geschäftsmodelle und eigene Handlungsmöglichkeiten zu verstehen.

Zwei Ebenen, zwei Geltungsbereiche

Der Entwurf unterscheidet deutlich zwischen Zugangsregeln und Sicherheitsvorgaben für die Gestaltung. Die Altersstufen für eigene Konten gelten nach Darstellung der Kommission für Social-Networking- und Video-Sharing-Dienste mit nachgewiesen riskanten Funktionen. Als riskant können etwa Dienste gelten, die Kontakt zu Fremden, stark personalisierte Empfehlungsfeeds oder andere Funktionen anbieten, welche die Risiken für Minderjährige erhöhen. Rein informative Angebote wie Online-Lexika, Bildungswebsites oder behördliche Informationsseiten sollen nicht unter diese Kontoregeln fallen.2 3

Die Safety-by-Design-Pflichten reichen weiter. Sie betreffen Angebote für Minderjährige in sozialen Netzwerken und auf Videoplattformen, aber auch Online-Spiele, App-Stores sowie KI-Chatbots und KI-Begleiter. Welche Verpflichtung für welches Angebot genau gilt, ergibt sich aus dem Gesetzestext und kann sich noch ändern, weil das parlamentarische Verfahren erst beginnt.1 2

Bereich Vorgesehene Regelung im Entwurf
Eigene Konten Auf Social-Networking- und Video-Sharing-Diensten mit riskanten Funktionen sollen Unter-13-Jährige kein eigenes Konto haben können. Ab 15 Jahren soll ein eigenständiges Konto möglich sein.
Konten für 13- und 14-Jährige Erziehungsberechtigte sollen ein eingeschränktes Konto einrichten. Elternwerkzeuge bleiben aktiv, die tägliche Nutzung ist auf höchstens eine Stunde begrenzt und neue Kontakte müssen von den Erziehungsberechtigten freigegeben werden.2
Jüngere Kinder auf Videoplattformen Das Kind erhält kein Konto. Erziehungsberechtigte können über ihr eigenes Konto begrenzten Zugang zu speziell für junge Kinder gestalteten Videodiensten erlauben. Personalisierte Feeds und Suche sollen dabei ausgeschaltet sein; das Tageslimit beträgt höchstens eine Stunde.2
Sicherheit durch Gestaltung Für Minderjährige sollen unter anderem personalisierte Empfehlungsfeeds auf Basis von Profiling, Endlos-Scrollen ohne echte Unterbrechung, Rückhol-Benachrichtigungen und bestimmte Belohnungsmechanismen begrenzt oder untersagt werden.
Privatsphäre und Kontakte Profile von Minderjährigen sollen standardmäßig privat sein; Standort, Kamera und Mikrofon zunächst deaktiviert. Unerwünschte Kontaktaufnahme soll erschwert, Blockieren und Stummschalten sollen einfach möglich sein.1
Altersnachweis Ein bloßes Geburtsdatum bei der Anmeldung soll nicht mehr genügen. Vorgesehen sind zertifizierte, datensparsame Verfahren; die Plattform soll nach Darstellung der Kommission nur erfahren, ob die betreffende Altersgrenze erreicht ist.2

Besonders wichtig ist der Perspektivwechsel: Große Plattformen sollen vorab darlegen und unabhängig prüfen lassen, wie sie die Vorgaben erfüllen. Für sehr große Plattformen mit mindestens 45 Millionen monatlich aktiven Nutzerinnen und Nutzern in der EU sind Compliance-Pläne und unabhängige Prüfungen vorgesehen. Bei Verstößen können Geldbußen bis zu sechs Prozent des weltweiten Jahresumsatzes verhängt werden.1 2

Noch kein Gesetz: Was jetzt gilt und was erst verhandelt wird

Der KIDS Act wurde von der Kommission vorgeschlagen. Nun müssen das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union den Text beraten und beschließen. Inhalt, Zeitplan und einzelne Bestimmungen können sich dabei noch ändern.1 Für Familien in Österreich entstehen aus dem am 17. September vorgelegten Entwurf daher noch keine neuen unmittelbaren Pflichten.

Praktisch bedeutsam ist die geplante Regel für bestehende Konten: Innerhalb von sechs Monaten nach Beginn der Anwendung sollen Plattformen prüfen, ob Kontoinhaberinnen und Kontoinhaber unter 15 Jahre alt sind. Ergibt die Prüfung, dass dies der Fall ist – oder lässt sich das Alter nicht feststellen –, sollen sie die betreffenden Konten deaktivieren.2 Gerade für viele 13- und 14-Jährige, die heute längst ein Profil verwenden, wäre das eine spürbare Änderung.

Für Österreich ist die Entwicklung dennoch relevant. Die Bundesregierung hat am 27. Juli 2026 einen Entwurf für ein Mindestalter von 14 Jahren bei bestimmten algorithmusbasierten Plattformen in Begutachtung geschickt und gleichzeitig bei der Europäischen Kommission notifiziert. Das österreichische Vorhaben und der EU-Entwurf verfolgen ähnliche Ziele, unterscheiden sich aber in Details und zeitlichem Ablauf. Wie beide Regelungen zusammengeführt werden, ist Teil der anstehenden rechtlichen und politischen Klärung.4

Altersnachweis: Datenschutzversprechen und offene Konflikte

Die Kommission stellt die vorgesehene Altersverifikation als datensparsam dar. Die EU-Altersverifikations-App und künftig die europäische digitale Identitäts-Wallet sollen der Plattform lediglich ein Altersprädikat übermitteln, nicht aber Ausweis, Name oder biometrische Daten. Die Kommission nennt dafür Verfahren, bei denen nur die Frage beantwortet wird, ob eine Person die erforderliche Altersgrenze erreicht hat.1 2

Diese Zusage beendet die Debatte nicht. Kritiker warnen, der bekannte Entwurf könne freie und anonyme Internetnutzung gefährden; sie verweist zudem auf ein Überwachungsrisiko der vorgesehenen Elternkonten. Sie kritisieren mögliche Nachteile für Privatsphäre, Sicherheit und gesellschaftliche Teilhabe – insbesondere für junge Menschen, die keine verlässliche Unterstützung in der Familie erfahren. Die Kritik richtet sich also nicht gegen den Schutz von Minderjährigen als Ziel, sondern gegen die Frage, ob Alterskontrollen und beaufsichtigte Konten dieses Ziel erreichen, ohne andere Rechte unverhältnismäßig zu beschränken.

Für eine Medienbildungsseite ist genau diese Spannung wichtig. Datensparsamkeit ist nicht bloß ein Technikwort. Kinder, Jugendliche und Erwachsene sollten verstehen können, welche Angabe eine App verlangt, welcher Zweck genannt wird, ob es eine datensparsame Alternative gibt und welche Folgen eine Verknüpfung von Alter, Identität und Nutzungsverhalten haben könnte.

 

KI-Begleiter im Fokus

Besonders deutlich wird der Gestaltungsansatz bei KI-Chatbots und KI-Begleitern. Für Minderjährige sollen Designs untersagt sein, die menschliche Beziehungen simulieren und dadurch emotionale Abhängigkeit begünstigen können. Frühere Gespräche sollen standardmäßig nicht automatisch in neue Sitzungen übernommen werden, und Anbieter müssen die Risiken für Kinder vor der Markteinführung prüfen und danach laufend beobachten. Unter 13 Jahren soll die Nutzung nur über elterliche Kontrollfunktionen möglich sein. Ist ein Chatbot in eine Plattform oder ein Spiel eingebaut, darf er sich Minderjährigen gegenüber nicht automatisch einschalten oder aktiv beworben werden, und er muss sich leicht abschalten lassen.[2]

 

Welche Rolle hat Medienbildung im KIDS Act?

Eine formale Zuständigkeit für Medienbildung weist der bisher veröffentlichte Entwurf nicht zu. Seine Pflichten richten sich vor allem an Plattformen, App-Stores und andere Dienste; die Durchsetzung soll an bestehende europäische Strukturen für digitale Dienste und KI anknüpfen.1 2 Das ist richtig: Technische und wirtschaftliche Risiken dürfen nicht einfach zu einer individuellen Erziehungsaufgabe erklärt werden.

Gleichzeitig macht eine bessere technische Umgebung Medienbildung nicht überflüssig. Sie verändert vielmehr ihren Schwerpunkt. Wenn ein Feed weniger stark auf Verweildauer optimiert ist, bleibt es wichtig zu verstehen, warum Empfehlungen entstehen, welche Interessen hinter einer Plattform stehen und wie man Einstellungen bewusst nutzt. Wenn ein Dienst Altersnachweise abfragt, braucht es Wissen über Datenminimierung, Privatsphäre und darüber, woran sich vertrauenswürdige Verfahren erkennen lassen.

Medienbildung ist daher nicht die Ersatzlösung für fehlende Plattformregeln. Sie ist die Befähigung, sich auch in einer besser regulierten digitalen Umgebung kritisch, selbstbestimmt und verantwortungsvoll zu bewegen. Dieses Verständnis entspricht auch dem europäischen Kompetenzrahmen: Digitale Kompetenz umfasst Medienkompetenz, Sicherheit, kritisches Denken und die Fähigkeit, Wirkungen und Risiken digitaler Technologien einzuordnen.6

Für Kinder und Jugendliche bedeutet das nicht, jede Plattformregel selbst juristisch prüfen zu müssen. Es bedeutet, eigene Fragen stellen zu können: Warum wird mir das vorgeschlagen? Warum soll ich sofort reagieren? Wer kann meine Inhalte sehen? Welche Einstellung kann ich verändern? Was erfährt ein Dienst über mich, wenn er mein Alter prüft? Medienbildung schafft den Raum, diese Fragen ohne Beschämung zu besprechen – in der Familie, in der Schule, in der außerschulischen Jugendarbeit und mit den jungen Menschen selbst.

Das können Sie heute tun

Für bestehende Konten besteht im Moment kein akuter Handlungszwang: Der EU-Entwurf gilt noch nicht. Sinnvoll ist aber, das Thema nicht erst bei einer möglichen Umstellung anzusprechen. Schauen Sie gemeinsam auf ein häufig genutztes Angebot: Ist das Profil privat? Welche Benachrichtigungen sind aktiv? Lässt sich der Feed zurücksetzen oder die Zeit begrenzen? Und welche Information wäre bei einer späteren Altersprüfung wirklich nötig?

Ein solches Gespräch verbindet konkrete Einstellungen mit der wichtigeren Erfahrung, dass digitale Regeln verhandelbar und nachvollziehbar sein sollen. Es zeigt auch: Kinder- und Jugendschutz muss nicht bedeuten, über junge Menschen zu sprechen, ohne sie einzubeziehen.

Darüber können Sie sprechen

  1. Woran merkst du, dass eine App deine Aufmerksamkeit besonders stark festhalten will?
  2. Welche Einstellung würdest du gerne selbst bestimmen – und bei welcher wäre Unterstützung hilfreich?

Fazit

Der EU KIDS Act ist mehr als eine Debatte über Altersgrenzen. Sein wichtigster Gedanke lautet: Dienste, die Kinder und Jugendliche erreichen wollen, müssen von Anfang an kindersicher gestaltet sein. Das kann die Verantwortung von Plattformen sichtbarer machen und Familien entlasten.

Aber Schutz durch Gestaltung und Medienbildung sind keine Gegensätze. Regeln können Räume sicherer machen. Medienbildung hilft jungen Menschen, diese Räume zu verstehen, ihre Rechte wahrzunehmen und ihre eigene digitale Welt zunehmend selbstbestimmt mitzugestalten. Für Medienbildung.at liegt darin eine zentrale Aufgabe: die politische Debatte sachlich einzuordnen, Konflikte transparent zu machen und aus abstrakten Regeln Fragen zu machen, die im Alltag weiterhelfen.

 

Quellen